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Arbeitszimmer im Betriebsvermögen. Was sich ab 2026 ändert, lesen Sie hier.

01
Juni

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Grundsätzlich sind eigenbetrieblich genutzte Grundstücksteile Betriebsvermögen. Nicht immer ist das gewollt, insbesondere, weil diese dann steuerverstrickt sind.

Die Voraussetzungen, unter denen eigenbetrieblich genutzte Grundstücksteile nicht als Betriebsvermögen behandelt zu werden brauchen, haben sich geändert.

• Bisher galt:

Keine zwingende Behandlung als Betriebsvermögen, wenn der Wert jener Grundstücksteile nicht mehr als 1/5 des gemeinen Wertes des gesamten Grundstücks und nicht mehr als 20.500 € betrug.

• Nunmehr gilt:

Keine zwingende Behandlung als Betriebsvermögen, wenn die Größe jener Grundstücksteile nicht mehr als 30 m2 oder ihr Wert nicht mehr als 40.000 € beträgt. Diese Änderung gilt rückwirkend für alle offenen Fälle. Wird das Wahlrecht ausgeübt und ein eigenbetrieblich genutzter Grundstücksteil nicht mehr als Betriebsvermögen behandelt, so dürfen die mit dem Grundstücksteil zusammenhängenden Aufwendungen künftig nicht mehr abgezogen werden.

 Bisher galt:Nunmehr gilt:
Keine zwingende Behandlung als Betriebsvermögen, wenn…der Wert jener Grundstücksteile nicht mehr als 1/5 des gemeinen Wert des gesamten Grundstücks
und
nicht mehr als 20.500 € betrug.
die Größe jener Grundstücksteile nicht mehr als 30 m2
oder
ihr Wert nicht mehr als 40.000 € beträgt. Diese Änderung gilt rückwirkend für alle offenen Fälle.  

BEISPIEL

In einem privaten Einfamilienhaus mit einer Fläche von 150 m2 und einem Grundstückswert von 500.000 € umfasst ein betrieblich genutzter Raum 25 m2.

LÖSUNG

Gemäß dem neu gefassten § 8 EStDV braucht der Raum nicht mehr als Betriebsvermögen behandelt zu werden, weil seine Größe 30 m2 nicht übersteigt. Dass der Wert des Raumes die Grenze von 40.000 € übersteigt, ist unschädlich, weil nun nur noch eines der beiden Kriterien erfüllt sein muss. Damit kann der Raum ab sofort aus dem Betriebsvermögen entnommen werden.

ACHTUNG

Dabei ist aber zu bedenken, dass die Entnahme zur Versteuerung entstandener, aber noch nicht realisierter stiller Reserven führen kann (sog. „Steuer-Entstrickung“).

Auch zu diesem Thema beraten wir Sie als  Steuerberater gern.

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