Zahlen Sie Ihren Arbeitnehmern das Deutschlandticket

04
Jan

Arbeitgeber, die ihren Angestellten Zuschüsse für Fahrten im ÖPNV gewähren, können dies steuerfrei tun. Auch SV-Beiträge fallen auf diesen Lohnbestandteil nicht an. Ein prominentes Beispiel dafür ist das „Deutschland-Ticket“. Dieser Steuervorteil gilt unabhängig vom Anlass der Fahrt.

Die Zuschüsse können durchaus 100 % betragen, das heißt, auch die vollständige Kostenübernahme ist möglich. Das Deutschlandticket als Jobticket zählt übrigens nicht zur 50-Euro-Freigrenze für Sachbezüge. Arbeitgeber können ihren Mitarbeitern das Deutschlandticket also neben der vollen Ausnutzung der 50-Euro-Freigrenze gewähren.

Neben einigen Formalien gilt für die Steuerbefreiung allein die Bedingung, dass die Zuschüsse „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ geleistet werden. Das bedeutet, dass diese nicht Teil des regulären Gehalts sein dürfen, sondern eine separate, zusätzliche Leistung darstellen.

In wenigen bestimmten Fällen erlaubt die Deutsche Bahn die Nutzung von IC/ICE-Verbindungen mit dem Deutschlandticket. Das gilt zum Beispiel für die Verbindung zwischen Dresden und Chemnitz. Das Finanzministerium (BMF) bestätigt in einem aktuellen Schreiben, dass auch in solchen Fällen die Nutzung als Fahrt im ÖPNV gilt und somit steuerlich begünstigt ist.

Bitte beachten Sie: Die Steuerfreiheit kürzt den Werbungskostenabzug beim Arbeitnehmer für den Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (Entfernungspauschale). In Fällen, wo dies relevant ist, lässt sich diese Kürzung durch eine pauschale Versteuerung des Zuschusses mit 25% vermeiden.

Haben Sie noch Fragen? Wir beraten Sie gern.


WNP Steuerberatungsgesellschaft

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