Vorabpauschale. Was Fondsanleger wissen müssen, erfahren Sie hier.

01
Mrz

Die Vorabpauschale dient dazu, dem Staat die zeitnahe Besteuerung von Erträgen aus Investmentfonds zu ermöglichen, selbst dann, wenn diese Erträge nicht als Ausschüttungen an den Anleger ausgezahlt werden. Das Finanzamt erhebt (seit 2018) die Steuer beim Anleger also  im Voraus, anstatt wie früher auf den Zeitpunkt des Verkaufs der Fondsanteile zu warten.

Im Januar eines jeden Jahres werden Steuern auf die errechnete Vorabpauschale (also den fiktiven Gewinn) des vorangegangenen Jahres erhoben. Bemerken werden die Steuern auf die Pauschale vor allem diejenigen Anleger, die in thesaurierende Investmentfonds (keine Gewinnausschüttung) investieren und die der depotführenden Bank keinen Freistellungsauftrag erteilt haben. Dann erfolgt der Einzug der Steuer nämlich direkt vom Depotverrechnungskonto.

Bei ausschüttenden Anlagen wird die Steuer auf die Vorabpauschale hingegen mit dem erzielten Gewinn verrechnet.

Zu einer Doppelbesteuerung kommt es nicht: Wird der Fondsanteil verkauft, wird die Vorabpauschale vom Veräußerungserlös abgezogen.

Hinweis: Anleger, die keinen Freistellungsauftrag für ihr Depot erteilt haben, sollten zum Zeitpunkt der Steuererhebung etwas Geld auf dem Depotverrechnungskonto bereit halten.

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