1.500 EUR steuerfreie Corona-Prämie für Ihre Mitarbeiter. Was geht und was nicht, erfahren Sie hier.

03
Aug

Um von der Corona-Krise betroffene Arbeitnehmer unterstützen zu können, wurde die sogenannte Corona-Prämie eingeführt. Arbeitgeber können einem Mitarbeiter bis zu 1.500 EUR steuerfrei zuwenden. Doch welche Voraussetzungen sind hierbei zu erfüllen und welche Besonderheiten müssen Arbeitgeber im Hinblick auf eine mögliche Lohnsteuerprüfung beachten?

Grundsätzlich gilt nach § 3 Nr. 11a EStG Folgendes:

  • Begünstigt sind nur Zahlungen, die im Zeitraum vom 01.03.2020 bis zum 31.12.2020 geleistet werden.
  • Die Unterstützungsleistung nach § 3 Nr. 11 EStG kann sowohl in Geld als auch in Sachbezügen gewährt werden.
  • Die Corona-Prämie muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden.
  • Die steuerfreien Leistungen muss der Arbeitgeber im Lohnkonto aufbewahren.

Praxistipp
Zusätzlich soll die Corona-Prämie nur gewährt werden, wenn ein für die Beihilfe und Unterstützung rechtfertigender Anlass im Sinn der R 3.11 Abs. 2 Satz 1 LStR vorliegt. Aufgrund der gesamtgesellschaftlichen Betroffenheit durch die Corona-Krise kann „allgemein“ unterstellt werden, dass ein solcher Anlass gegeben ist.

Das klingt nicht sonderlich kompliziert, dennoch stellen sich in der Praxis einige Fragen, die hier beantwortet werden:

Frage: Unterliegt die Corona-Prämie beim Arbeitnehmer dem Progressionsvorbehalt?

Antwort: Nein. Die Corona-Prämie ist keine Lohnersatzleistung, sondern soll der Abmilderung der zusätzlichen Belastungen durch die Corona-Krise dienen.

Frage: Steht die Corona-Prämie auch Minijobbern zu?

Antwort: Ja. Die steuerfreie Corona-Prämie kann auch Minijobbern (geringfügig Beschäftigten) zugewandt werden. Die steuerfreien Beihilfen und Unterstützungen zählen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Sozialversicherungsentgeltverordnung nicht zum sozialversicherungspflichtigen Entgelt. Der Minijobber mit einem Monatsverdienst von 450 EUR verliert durch die Corona-Prämie nicht seinen sozialversicherungsrechtlichen Status.

Frage: Kann ein Arbeitnehmer mit mehreren Arbeitgebern mehrfach von der steuerfreien Corona-Prämie profitieren?

Antwort: Ja, kann er. Hat ein Arbeitnehmer drei Dienstverhältnisse, beispielsweise zwei Teilzeitbeschäftigungen bei verschiedenen Arbeitgebern von Montag bis Freitag und ein Minijobverhältnis mit einem dritten Arbeitgeber am Wochenende, kann jeder dieser Arbeitgeber ihm die Corona-Prämie i. H. v. bis zu 1.500 EUR steuerfrei auszahlen.

Frage: Kann die Corona-Prämie auch dem im Betrieb angestellten Ehegatten steuerfrei zugewandt werden?

Antwort: Ja, das ist möglich. Bei einer möglichen Lohnsteuer- oder Betriebsprüfung wird das Finanzamt aber sehr streng prüfen, ob die Gewährung der Corona-Prämie auch unter Fremden üblich ist (so genannter Fremdvergleichsgrundsatz). Mit anderen Worten: Sind mehrere Angestellte im Betrieb von der Corona-Krise betroffen und nur der angestellte Ehegatte bekommt die steuerfreie Corona-Prämie, dürfte das Finanzamt von einer fremdunüblichen Vereinbarung ausgehen. In diesem Fall kann es zu einem Betriebsausgabenabzugsverbot kommen oder zu einer verdeckten Gewinnausschüttung.

Frage: Kann auch der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH oder AG sich die steuerfreie Corona-Prämie spendieren?

Antwort: Es ist durchaus möglich, dass sich selbst zu 100 % an einer Kapitalgesellschaft beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer eine Corona-Prämie gönnen. Doch auch hier ist mit kritischen Fragen und Überprüfungen seitens des Finanzamts zu rechnen. Im Fokus steht dabei die Frage, ob es sich bei der steuerfreien Corona-Prämie vielleicht um eine verdeckte Gewinnausschüttung handelt. Diese Frage ist zu bejahen und führt zum Wegfall der Steuerfreiheit, wenn die Zahlung ausschließlich durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist.

Frage: Muss für die Steuerfreiheit der Corona-Prämie nachgewiesen werden, dass ein Arbeitnehmer von der Corona-Prämie betroffen ist?

Antwort: Liest man das BMF-Schreiben vom 09.04.2020, könnte man es so verstehen, dass die Betroffenheit des Arbeitnehmers durch die Corona-Prämie als gegeben gilt. Denn ein Passus dazu lautet:

„Aufgrund der gesamtgesellschaftlichen Betroffenheit durch die Corona-Krise kann allgemein unterstellt werden, dass ein die Beihilfe und Unterstützung rechtfertigender Anlass im Sinne der R 3.11 Abs. 2 Satz 1 LStR vorliegt.“

Doch in der Praxis stellt sich die Situation anders dar. Steuerberater und Unternehmer, die vorsichtshalber eine Anrufungsauskunft nach § 42e EStG ans Finanzamt gestellt haben, berichten unisono davon, dass die Finanzämter sehr wohl Nachweise gefordert hätten, dass die Zahlung zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Krise gewährt wird.

Das lässt sich so auch aus den FAQ „Corona“ (Steuern) vom 05.06.2020 entnehmen. Dort heißt es an verschiedenen Stellen, dass die Steuerfreiheit nun doch davon abhängt, ob ein Arbeitnehmer von der Corona-Krise betroffen ist oder nicht.

Praxistipp
Doch mit „Betroffenheit“ und „zusätzlicher Belastung“ kann keineswegs nur die finanzielle Situation des Arbeitnehmers gemeint sein. Denn die Corona-Prämie wurde von Bundesfinanzminister Olaf Scholz ursprünglich für die Helden der Corona-Krise ausgerufen, wie Pfleger, Krankenhauspersonal oder Supermarktmitarbeiter, die trotz Corona unermüdlich arbeiten, damit das System aufrechterhalten werden kann. Die Zahlung der Corona-Prämie wird also m. E. auch zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Krise geleistet, wenn die unermüdliche Arbeit trotz Corona belohnt werden soll.

Als vorsichtiger Arbeitgeber sammeln Sie individuelle Nachweise.

Frage: Kann ich eine vor dem 1. März bereits vereinbarte Sonderzahlung an den Arbeitnehmer in eine steuerfreie Corona-Prämie umwandeln, wenn ich diese im Zeitraum vom 01.03. bis 31.12.2020 ausbezahle?

Antwort: Wurde bereits vor dem 01.03.2020 eine Sonderzahlung an den Arbeitnehmer ohne einen Bezug zur Corona-Krise getroffen, kann diese Zahlung nicht nachträglich in eine steuerfreie Beihilfe oder Unterstützung zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Krise umgewandelt werden. Indizien dafür, dass eine Sonderzahlung bereits vor dem 01.03.2020 vereinbart wurde, sind vor dem 01.03. gebildete Rückstellungen für die Sonderzahlung oder schriftliche Vereinbarungen, die im Lohnkonto aufbewahrt werden.

Praxistipp
Nur wenn vor dem 01.03.2020 weder vertragliche Vereinbarungen oder andere rechtliche Verpflichtungen des Arbeitgebers zur Gewährung einer Sonderzahlung bestanden, kann eine Zahlung zwischen dem 01.03.2020 und dem 31.12.2020 als steuerfreie Corona-Prämie behandelt werden.

Frage: Ich leiste als Arbeitgeber regelmäßig freiwillig Sonderzahlungen und freiwillig Erholungsbeihilfen an meine Mitarbeiter. Kann ich anstatt dieser Zahlungen in 2020 die Corona-Prämie – dann steuerfrei – auszahlen?

Antwort: Wie bereits in der vorherigen Antwort klargestellt, kann das nur funktionieren, wenn keine Vereinbarung dazu vorliegt und wenn sich aus keiner arbeitsrechtlichen Regelung ein Anspruch des Arbeitnehmers auf diese Sonderzahlung ableiten lässt.

Frage: Kann ein Arbeitgeber anstelle von steuerpflichtigen Zuschüssen zum Kurzarbeitergeld steuerfreie Beihilfen und Unterstützungsleistungen leisten?

Antwort: Wurde vor dem 01.03.2020 ein Zuschuss zum Kurzarbeitergeld vereinbart, hat der Arbeitnehmer einen Anspruch darauf. Das bedeutet im Umkehrschluss, dass die Zahlungen ab 01.03.2020 nicht mehr zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden. Folge: Eine Umqualifizierung dieser vor dem 01.03.2020 vereinbarten Zuschüsse in eine steuerfreie Corona-Prämie ist nicht möglich.

Praxistipp
Bestand vor dem 01.03.2020 noch keine Vereinbarung zum Zuschuss des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld, kann der Arbeitgeber ab dem 01.03.2020 frei wählen, ob er einen Zuschuss zum Kurzarbeitergeld oder eben eine steuerfreie Corona-Prämie leisten möchte. Um die Steuerfreiheit für die Corona-Prämie sicherzustellen, muss sich aus der Vereinbarung jedoch klar ergeben, dass die Zahlung zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung der Corona-Krise gewährt wird.

Zu diesem Thema beraten wir Sie gern.

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