Sonderabschreibungen durch das Wachstumschancengesetz. Mehr erfahren Sie hier.

26
Mrz

Bereits im Sommer letzten Jahres hat die Bundesregierung das so genannte Wachstumschancengesetz vorgelegt. Die ursprünglich anvisierte Steuerentlastung wurde auf sechs Milliarden Euro geschätzt.

Nun ist ein Dreivierteljahr vergangen und nach dem sehr kontroversen Gesetzgebungsverfahren durch Bundestag und Bundesrat ist von der Entlastung ungefähr die Hälfte übrig geblieben.

Neben einigem Kleinkram und einer besseren Abschreibungsmöglichkeit für neue Wohngebäude ist vor allem die auf 40 % erhöhte Sonderabschreibung nach § 7 g Einkommensteuergesetz zu nennen.

Sie kennen diesen Paragraphen vielleicht schon, enthält er doch seit einigen Jahren die Vorschriften zum Investitionsabzugsbetrag. An diesem hat sich grundsätzlich nichts geändert. Schon bisher konnten bei Erfüllung weiterer Voraussetzungen bis zu 50 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten für bewegliche Güter des Anlagevermögens vorab steuerlich geltend gemacht werden.

Zusätzlich gab es bisher die Möglichkeit, 20 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Jahr der Anschaffung/Herstellung als Sonderabschreibung geltend zu machen. Dieser Prozentsatz wurde durch das Wachstumschancengesetz auf 40 % erhöht.

Damit ist es ab sofort möglich, innerhalb kürzester Zeit mehr als 70 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten von beweglichem Anlagevermögen in steuerlichen Aufwand zu verwandeln, und zwar wie folgt:

  • 50 % Investitionsabzugsbetrag vorab
  • Auf die verbleibenden 50 % im Jahr der Anschaffung/Herstellung noch einmal 40 % Sonderabschreibung. Dies macht (bezogen auf die gesamten Anschaffungs- oder Herstellungskosten 20 % aus (40 % auf die verbleibenden 50 %)
  • Zusätzlich kann die ganz normale Abschreibung auf die (durch den Investitionsabzugsbetrag geminderten) Anschaffungs- oder Herstellungskosten geltend gemacht werden

Haben Sie noch Fragen? Wir beraten Sie gern.


WNP Steuerberatungsgesellschaft

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