Sie halten Bitcoin & Co? Was Sie beachten sollten, erfahren Sie hier.

01
Apr

Kryptowährungen, allen voraus natürlich der Bitcoin, werden als Instrumente der Vermögenssicherung immer beliebter. Die anfängliche Unsicherheit über den steuerlichen Umgang mit diesen Werten ist Geschichte. Inzwischen hat die Finanzverwaltung hierzu ziemlich klare Vorstellungen.

Das wird durch das neue 34-seitige Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 06.03.2025 deutlich. Detailliert werden hier Einzelfragen der ertragsteuerlichen Behandlung bestimmter Kryptowerte sowie Mitwirkungs-, Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten im Besteuerungsverfahren behandelt. Dieses Schreiben soll dynamisch angepasst und weiterentwickelt werden.

Steuerpflichtige, die beabsichtigen, mit Kryptowerten am wirtschaftlichen Verkehr teilzunehmen, sollten sich im Vorfeld steuerlich beraten lassen, denn die steuerlichen Folgen sind immens und das Risiko, aus Unwissenheit die steuerstrafrechtliche Grenze zu überschreiten, ist hoch.

Leider lassen sich die steuerlichen Auswirkungen nicht kurz und knapp beschreiben. Denn die Besteuerung von Kryptowerten folgt dem zugrundeliegenden Sachverhalt und richtet sich ertragsteuerlich nach dessen Funktion. So können Kryptowerte als Tauschmittel oder Spekulationsobjekt fungieren, ein Nutzungsrecht darstellen oder einen Anspruch darauf.

Hinzu kommt, dass Kryptowährungen sowohl privat, als auch betrieblich gehalten werden können, was völlig unterschiedliche Konsequenzen hat. Deswegen können sie zu steuerpflichtigen Einkünften führen, insbesondere zu

  • Einkünften aus Gewerbebetrieb
  • Einkünften aus Kapitalvermögen
  • privaten Veräußerungsgeschäften
  • sonstigen Einkünften.

Umgekehrt kann die gewinnbringende Veräußerung auch steuerfrei sein, wenn bestimmte Parameter eingehalten werden.

Auch zu diesem Thema beraten wir Sie als  Steuerberater gern.

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