Neuer Mindestlohn. Was sich ab 1. Januar 2024 ändert, erfahren Sie hier.

06
Dez

Die Höchstgrenze für eine geringfügig entlohnte Beschäftigung (Geringfügigkeitsgrenze) beträgt aktuell 520 € monatlich. Der Gesetzgeber passt den Mindestlohn an die Preisentwicklungen an. Zum 01.01.2024 erhöht sich die Geringfügigkeitsgrenze für einen Minijob auf 538,00 € im Monat.

Zum gleichen Zeitpunkt wird der Mindestlohn auf einen Bruttostundenlohn von 12,41 € erhöht. Damit ist bei Zahlung von Mindestlohn eine Wochenarbeitszeit von 10 Stunden für Minijobber möglich.

Zu den Anpassungen gehört auch die Neufestsetzung der Beträge für einen Midijob. Dieser deckt die Zone zwischen dem Minijob, also neu 538,01 €, bis 2.000 €  ab.

Dieser Lohnbereich wird für Arbeitgeber deutlich teurer. Während bisher immer die Hälfte des Gesamtsozialversicherungsbeitragssatzes fällig war (rund 20 %), beginnt der Arbeitgeberbeitrag nun oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze zunächst bei 28 % und wird bei höherem Verdienst gleitend auf den regulären Sozialversicherungsbeitrag abgeschmolzen.

Die bisherige Besonderheit der SV-Pflicht für die Arbeitnehmer, die seit der letzten Mindestlohnanpassung vor dem Stichtag mehr als 450 € verdienen, jedoch nicht mehr als 520 € entfällt zum 31.12.2023. Wer bisher in diese besondere Regelung fiel, muss zum 01.01.2024 den Lohn auf über 538,00 € anheben, um weiterhin versichert zu bleiben.

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WNP Steuerberatungsgesellschaft

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