Neue Meldepflichten für die Grundsteuer. Was im Rummel um die Neubewertung aller Grundstücke fast unterging, erfahren Sie hier.

02
Jul

Sie haben es in unserem letzten Tipp des Monats gelesen: Die vom Bundesverfassungsgericht verlangte Neuordnung der Grundsteuer – einschließlich der Neubewertung aller Grundstücke in Deutschland – ist in vollem Gange.

Was bei dem ganzen Rummel aber fast unterging: Still und heimlich hat der Gesetzgeber mit der Reform eine neue Meldepflicht für Grundstückseigentümer geschaffen. Bisher musste man nur nach Aufforderung des Finanzamtes tätig werden, nun ohne Aufforderung.

Was sind meldepflichtige Tatbestände?

Mitzuteilen sind die für die steuerliche Bewertung relevanten Veränderungen, also insbesondere

  • Änderung der Grundstücksart
  • Teilung des Grundstückes
  • Bildung von Wohnungseigentum
  • Flächenänderungen beim Gebäude, z.B. durch Anbau oder Abriss
  • Änderung der Nutzungsart, also beispielsweise gewerbliche Nutzung statt Nutzung zu Wohnzwecken.

Gibt es eine Frist?

Selbstverständlich. Die Änderung muss in den meisten Bundesländern, so auch in Sachsen, bis zum 31. Januar des auf die Änderung folgenden Jahres mitgeteilt werden.

Wie erfülle ich die Meldepflicht?

Die Änderungsanzeige soll digital über ELSTER erfolgen. Derzeit funktioniert das allerdings nicht. Die Finanzverwaltung macht es sich einfach und empfiehlt, statt der Änderungsanzeige eine komplett neue Erklärung zur Feststellung des Grundbesitzwertes abzugeben.

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WNP Steuerberatungsgesellschaft

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