Letzte Chance für die steuerfreie Inflationsausgleichsprämie. Alles Wichtige erfahren Sie hier.

06
Nov

Die so genannte Inflationsausgleichsprämie war Teil des dritten Entlastungspakets aus dem Jahr 2022. Durch die Einführung hatten Arbeitgeber die Möglichkeit, ihren Arbeitnehmern zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn weitere Zahlungen oder Sachbezüge bis zu einer Gesamthöhe von 3.000 € zukommen zu lassen. Aus der Gewährung muss deutlich werden, dass es sich um die Inflationsausgleichsprämie handelt. Dieser Betrag ist steuer- und sozialversicherungsfrei.

Sollten Sie diese attraktive Möglichkeit für Ihre Arbeitnehmer noch nicht (vollständig) genutzt haben, bleibt Ihnen nur noch wenig Zeit, denn der Begünstigungszeitraum läuft nur noch bis zum 31.12.2024. Die Zahlung muss bis zu diesem Datum auf dem Konto des Arbeitnehmers eingegangen sein.

Eine Pflicht zur Zahlung bzw. Gewährung gibt es für den Arbeitgeber jedoch nicht. Die Prämie kann auch in Teilbeträgen gezahlt werden. Die Höhe kann der Arbeitgeber wählen.

Bei einkommensabhängigen Sozialleistungen werden erhaltene Prämienzahlungen nicht leistungskürzend angerechnet, wie es z. B. bei Weihnachts- oder Urlaubsgeld der Fall ist.

Bitte beachten Sie: Seitens der Arbeitnehmerschaft gibt es keinen rechtlichen Anspruch auf die Prämie. Völlig willkürlich sollte man die Auszahlung aber nicht gestalten, denn es gilt der Gleichbehandlungsgrundsatz. Dieser Gleichbehandlungsgrundsatz ist gewahrt, wenn Gleiches gleich behandelt wird. Ungleiches kann hingegen ungleich behandelt werden. Der Arbeitgeber ist z.B. berechtigt, den Arbeitnehmern mit einem geringeren Monatsverdienst eine höhere Prämie zu zahlen als den Mitarbeitern mit einem höheren Monatsverdienst – oder umgekehrt.

Haben Sie Fragen? Als Steuerberater helfen wir Ihnen gern!

ZURÜCK ZUR NEWSÜBERSICHT