Kosten für Fettabsaugung können als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig sein

06
Okt

Im einem vom Bundesfinanzhof am 23.03.2023 entschiedenen Fall litt eine Frau an einem Lipödem und wurde einer sog. Liposuktion (zu deutsch Fettabsaugung) unterzogen. Die Kosten für die Behandlung wurden nicht von ihrer Krankenkasse erstattet und sie machte diese Aufwendungen steuerlich als außergewöhnliche Belastungen geltend. 

Das Finanzamt lehnte dies zunächst ab mit der Begründung, die Frau habe vor der Behandlung kein ausgestelltes amtsärztliches Gutachten oder eine ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) vorgelegt und es handele sich nicht um eine wissenschaftlich anerkannte Behandlungsmethode.

Dieser Sichtweise des Finanzamtes hat der BFH nun widersprochen. Spätestens ab 2016 bestehe über die Wirksamkeit und Zweckmäßigkeit der Liposuktion bei einem Lipödem unter den Medizinern kein nennenswerter Streit mehr. Die Aufwendungen wurden daher als außergewöhnliche Belastungen anerkannt, trotz des fehlenden amtsärztlichen Gutachtens oder der ärztlichen Bescheinigung des MDK.

Rein kosmetische Fettabsaugungen ohne medizinische Indikation profitieren von dem Urteil allerdings nicht. Solche Maßnahmen sind steuerlich unbeachtlich.

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