Kinderbetreuungskosten können in begrenztem Umfang als Sonderausgaben steuerlich in Abzug gebracht werden. Aber wie steht es mit der steuerlichen Abzugsfähigkeit von Kinderbetreuungskosten beim paritätischen Wechselmodell? Der Bundesfinanzhof (BFH) hat hierzu eine Grundsatzentscheidung veröffentlicht.
Beim paritätischen Wechselmodell stellt sich die Frage, ob beide Elternteile je die Hälfte der Kinderbetreuungskosten für Kindertagesstätte, Hort oder Tagesmutter geltend machen können, wenn sie sich die Kosten tatsächlich oder unter Verrechnung mit Kindergeld bzw. Unterhalt geteilt haben.
Der BFH hat hierzu entschieden, dass Voraussetzung für eine steuerliche Berücksichtigung nicht nur die Haushaltszugehörigkeit des Kindes zum Haushalt beider Elternteile ist (dies ist beim paritätischen Wechselmodell gegeben), sondern dass auch die tatsächliche Überweisung vom eigenen Konto auf das Konto der Betreuungseinrichtung erforderlich ist. Eine indirekte Kostentragung erfüllt die Voraussetzungen nicht.
Der steuerlich sicherste Weg ist also, dass jeder Elternteil die Hälfte der Betreuungskosten direkt auf das Konto der Betreuungseinrichtung von seinem Konto überweist. Natürlich ist es auch möglich, dass ein Elternteil die Kosten allein trägt und die vollen Kosten bei sich geltend macht.
Hiervon unabhängig erhalten beide Elternteile den steuerlichen Kinderfreibetrag im Rahmen der Günstigerprüfung im Vergleich zum Kindergeld.
Anders sieht es beim Entlastungsbetrag für Alleinerziehende aus. Selbst wenn beide Elternteile sämtliche Voraussetzungen erfüllen (also insbesondere tatsächlich allein leben), erhält nur ein Elternteil den Entlastungsbetrag. Die Eltern können sich darauf verständigen, wer den Entlastungsbetrag in Anspruch nimmt. Treffen sie keine Bestimmung, erhält derjenige Elternteil den Entlastungsbetrag, der das Kindergeld erhält. Aus steuerlichen Vereinfachungsgründen hat der BFH es auch beim paritätischen Wechselmodell für verfassungsgemäß erachtet, dass keine Teilung des Entlastungsbetrages zwischen den Eltern erfolgt.
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WNP Steuerberatungsgesellschaft
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