Unternehmer müssen für einen Kastenwagen keine Privatnutzung nach der Ein-Prozent-Regel versteuern. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden. In dem aktuellen Streitfall nutzte ein Handwerker einen zweisitzigen VW-Transporter T4. Die Fahrgastzelle war durch eine Metallwand von der fensterlosen Ladefläche abgetrennt, auf der die Werkzeuge untergebracht waren.
Der Bundesfinanzhof lehnte eine Versteuerung der Privatnutzung nach der Ein-Prozent-Regel ab, da das Fahrzeug typischerweise nicht der privaten Nutzung dient. Die Betonung liegt hier auf typischerweise. Denn dass solche Fahrzeuge in der Praxis durchaus auch privat genutzt werden, weiß jeder, der schon einmal über einen Campingplatz gegangen ist. Dennoch ist das Urteil zu begrüßen, weil sonst für eine Vielzahl von tatsächlich nicht oder kaum privat genutzten Fahrzeugen ein Fahrtenbuch zur Vermeidung der Versteuerung geführt werden müsste.
Fazit: Die Versteuerung einer Privatnutzung erfolgt nicht bei Kraftfahrzeugen, die wegen ihrer objektiven Beschaffenheit und Einrichtung typischerweise so gut wie ausschließlich zur Beförderung von Gütern bestimmt sind. Das betrifft Lkw und Zugmaschinen und eben auch Kastenwagen wie den VW-Transporter oder den Caddy, wobei allerdings nicht die Klassifizierung des Kfz-Steuerrechts und des Straßenverkehrsrechts maßgebend ist.
Für Pick-ups – insbesondere solche mit Doppelkabine – gibt es leider noch keine BFH-Rechtsprechung. Nach unserer Überzeugung müssen hier aber andere Maßstäbe gelten. Hier empfehlen wir, vorsorglich ein Fahrtenbuch zu führen.
BFH-Urteil vom 17.02.2016, Az. X R 32/11; BFH-Urteil vom 13.02.2003, Az. X R 23/01
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