Kaufen Sie Ihren Mitarbeitern deren Mobiltelefon ab

06
Okt

Das Einkommensteuergesetz regelt, wann Leistungen des Arbeitgebers für den Arbeitnehmer steuerfrei sind. Ein Beispiel sind die „Vorteile des Arbeitnehmers aus der privaten Nutzung von betrieblichen Datenverarbeitungs- und Telekommunikationsgeräten sowie deren Zubehör. “Was umständlich klingt, ist ganz einfach. Dürfen die Arbeitnehmer ein betriebliches Handy oder Tablet auch privat nutzen, müssen sie diesen Vorteil nicht versteuern. Das gilt auch für die laufenden monatlichen Kosten (Grundgebühr, Verbindungsentgelte etc.).

In der Praxis ist das oft gar nicht so einfach umzusetzen, weil die meisten Arbeitnehmer ohnehin ein Mobiltelefon haben und von der Überlassung eines Diensttelefons auch zur privaten Nutzung keine Vorteile haben. Hier hat das höchste deutsche Finanzgericht, der Bundesfinanzhof (BFH), unlängst eine interessante Gestaltung zugelassen.

Im konkreten Fall hatte der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern die (ursprünglich privaten) Handys abgekauft und damit zu betrieblichen Geräten gemacht. In einem zweiten Schritt hat der Arbeitgeber die monatlichen Kosten der von den Arbeitnehmern selbst abgeschlossenen Mobilfunkverträge erstattet.

Das Finanzamt war mit dieser Vorgehensweise nicht einverstanden und wollte die Kostenerstattung versteuert sehen. Dem widersprach der BFH, die gewählte Vorgehensweise ist zulässig.

Entscheidend ist am Ende, dass sich die SIM-Karte in einem betrieblichen Gerät befindet. Die Erstattung von Telefonkosten, die von einem privaten Gerät verursacht werden, ist hingegen nicht steuerfrei.

Diese Gestaltung ist nur eine von vielen, die zur Nettolohnoptimierung genutzt werden können. Für weitere Informationen sprechen Sie uns gern an oder verlangen unsere schriftliche Mandanteninformation zu diesem Themenbereich.

ZURÜCK ZUR NEWSÜBERSICHT