Vorsicht bei der Buchung von EC-Kartenumsätzen!

13
Feb

Vielerorts entspricht es der gelebten Praxis, dass die Erst-Erfassung der Gesamtumsätze über das Kassenbuch erfolgt und die EC-Zahlungen quasi als „Ausgabe“ wieder ausgetragen werden. Zu einem späteren Zeitpunkt wird sodann der Gesamtbetrag entsprechend im Kassenkonto gebucht und die EC-Kartenumsätze über das Geldtransitkonto ausgebucht. Diese Handhabung akzeptiert das Bundesfinanzministerium jedoch nicht. Wir von der WNP weisen unsere Mandanten seit mehr als zwei Jahren auf diesen Umstand hin. Dem folgt nun auch der Deutsche Steuerberaterverband.

Das Bundesfinanzministerium vertritt in einem Schreiben an den Deutschen Steuerberaterverband folgende Auffassung: Im Kassenbuch sind nur Bareinnahmen und Barausgaben zu erfassen. Die Erfassung unbarer Geschäftsvorfälle im Kassenbuch stellt einen formellen Mangel dar und widerspricht dem Grundsatz der Wahrheit und Klarheit einer kaufmännischen Buchführung. Die steuerrechtliche Würdigung des Sachverhalts hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.

Deutscher Steuerberaterverband spart nicht mit Kritik

Nach Ansicht des Deutschen Steuerberaterverbands ist die Erst-Erfassung der Gesamtumsätze über das Kassenbuch praktikabel – vor allem wird die Umsatzsteuer korrekt erfasst! Dies ist besonders dann von Bedeutung, wenn die EC-Umsätze im Kassensystem nicht getrennt nach 7 %-igen und 19 %-igen Umsätzen ausgewiesen werden, sondern nur die Gesamtumsätze.

Diesen Standpunkt hat der Deutsche Steuerberaterverband gegenüber dem Bundesfinanzministerium adressiert und u. a. folgende weitere Argumente angeführt:

Das Kassenbuch wird immer am Ende eines Tages geführt. Im selben Moment der Erfassung der Gesamtumsätze im Kassenbuch werden die EC-Kartenumsätze bereits wieder ausgetragen. Das Kassenbuch weist folglich unmittelbar im Zeitpunkt der Eintragung der Umsätze nebst Austragung der EC-Kartenumsätze den korrekten Tagesendbestand aus. Damit sind eine hohe Transparenz und ein hoher Informationsgehalt im Kassenbuch gewährleistet.

All das konnte das Bundesfinanzministerium nicht überzeugen. Auch wenn aus dem formellen Mangel bei Betriebsprüfungen keinesfalls eine unmittelbare Hinzuschätzungsbefugnis abzuleiten ist, empfehlen wir, keine unnötigen Risiken einzugehen und die Kassenbuchführung entsprechend umzustellen.

DStV „Obacht bei der Buchung von EC-Kartenumsätzen!“, Stand: 07.12.2017

Hinweis: Wir von der WNP haben für Sie ein Instrument entwickelt, mit dem wir Schwachstellen in Ihrer Kassenführung aufdecken können: den Kassenstresstest.
Prüfen Sie Ihre Kasse unter http://www.checkdiekasse.de/ !

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