Gelegentliche Zimmervermietung kann teuer werden

06
Okt

Wird ein Grundstück innerhalb von zehn Jahren nach dem Anschaffungszeitpunkt wieder veräußert, kommt es auf die bisherige Nutzung an, ob die Veräußerung steuerpflichtig ist oder nicht. Wird das Grundstück selbst bewohnt, bleibt die Veräußerung auch innerhalb der Zehnjahresfrist steuerfrei. Bei einer Vermietung hingegen ist ein Veräußerungsgewinn zu versteuern. Nun hatte der Bundesfinanzhof (BFH) die Frage zu klären, ob die zeitweise Vermietung eines eigentlich ausschließlich selbstgenutzten Gebäudes zur Steuerpflicht bei einem Verkauf innerhalb der ersten zehn Jahre nach Anschaffung führt oder nicht.

Auslöser waren Steuerpflichtige, die in einem Einfamilienhaus wohnten. Da in der Nähe jedes Jahr eine große Messe stattfand, vermieteten sie in dieser Zeit zwei ihrer Zimmer an Messebesucher. Das waren jährlich weniger als 20 Tage. Ansonsten wurden die Zimmer zu privaten Zwecken genutzt. Die Einkünfte aus der Vermietung wurden ordnungsgemäß als Vermietungseinkünfte in der Steuererklärung angegeben. Sieben Jahren nach dem Kauf des Hauses verkauften die Steuerpflichtigen das Objekt. Das Finanzamt veranlagte den anteiligen Veräußerungsgewinn als steuerpflichtig.

Der BFH erläuterte in seinem Urteil, dass es grundsätzlich keine zeitliche oder räumliche Bagatellgrenze für eine unschädliche Nutzungsüberlassung an Dritte gibt. Wenn ein Veräußerungsgewinn wie im entschiedenen Fall entsteht, ist er in Höhe des vermieteten Anteils steuerpflichtig und in der Einkommensteuererklärung anzugeben. Aufteilungsmaßstab für die Ermittlung des steuerbaren Anteils ist das Verhältnis der Wohnflächen zueinander.

ZURÜCK ZUR NEWSÜBERSICHT