Alle Erwerbstätigen erhalten 2022 eine Energiepreispauschale von 300 EUR. Während die Auszahlung bei Arbeitnehmern über den Lohn erfolgt, erhalten Selbständige das Geld über eine Verminderung der Einkommensteuer-Vorauszahlung für das III. Quartal, die turnusmäßig am 10. September zu zahlen ist.
Neben Arbeitnehmern erhalten Selbstständige und Gewerbetreibende sowie Land- und Forstwirte das Geld. Zum Glück muss es nicht beantragt werden, es kommt automatisch. Dass es dennoch nicht ganz unbürokratisch abläuft, haben Sie aber sicher schon geahnt.
Weil die Energiepreispauschale von der Einkommensteuervorauszahlung abgezogen wird, bekommen Sie einen neuen Vorauszahlungsbescheid. Wenn dieser uns erreicht – was die Regel ist – leiten wir diesen Verwaltungsakt nach Prüfung an Sie weiter.
Sofern das Finanzamt die Vorauszahlungen per SEPA-Mandat einzieht, können Sie den Bescheid abheften und gut. Wenn nicht, müssen Sie Ihre Überweisung für September anpassen. Vergessen Sie nicht: Im IV. Quartal (10.12.) geht es wieder auf die gewohnte Vorauszahlung zurück.
Der besondere Trick ist: Sie erhalten die Pauschale erst mal in voller Höhe von 300 EUR pro Erwerbstätigem. Allerdings ist die Wohltat nicht steuerfrei. Dies wurde vom Gesetzgeber bewusst so entschieden, um dem Ganzen eine soziale Komponente zu geben. Das heißt: Bei der Steuererklärung 2022 ist die erhaltene Energiepreispauschale als „Sonstige Einnahme“ gemäß 22 Nr. 3 EStG anzugeben und zu versteuern. Dann zahlen Sie einen Teil des Geldes wieder zurück.
Zu diesem Thema beraten wir Sie gern.
WNP Steuerberatungsgesellschaft – Ihr Steuerberater Dresden
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