Kindergeld kann rückwirkend beantragt werden. Ist das Kind anspruchsberechtigt, wird das Kindergeld auch rückwirkend festgesetzt. Um Missbrauch zu verhindern, wird es aber seit 2019 nur noch maximal 6 Monate rückwirkend ausgezahlt. Mit diesem Widerspruch hatte sich der Bundesfinanzhof (BFH) zu befassen.
Der BFH hat entschieden, dass eine rückwirkende Auszahlung festgesetzten Kindergeldes befristet auf nur 6 Monate rechtskonform ist. Berechnet wird die Frist nach dem Zeitpunkt der Antragstellung. Erforderliche Nachweise könnten auch später beigebracht werden.
Sollte Kindergeld zwar festgesetzt werden, aufgrund der gesetzlichen Regelung aber nicht (vollständig) zur Auszahlung gelangen, können im Rahmen der Einkommensteuererklärung gleichwohl die Kinderfreibeträge steuerlich berücksichtigt werden. Gegengerechnet wird dann nur tatsächlich gezahltes Kindergeld.
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