Bei der Anschaffung eines bebauten Grundstücks ist die beabsichtigte Nutzung des Gebäudes für die weitere steuerliche Berücksichtigung entscheidend. Wird eine Immobilieninvestition ganz oder teilweise zur Erzielung von Einkünften genutzt, muss ein gezahlter Gesamtkaufpreis für diese Immobilie für Zwecke der Absetzung für Abnutzung (AfA) entsprechend der Wertverhältnisse in Grund und Boden und Gebäude aufgeteilt werden.
Der Bundesfinanzhof hat zu dieser Thematik in seinem Urteil vom 20.09.2022 erneut Stellung genommen. Zunächst sind Boden- und Gebäudewert gesondert zu ermitteln und sodann die Anschaffungskosten nach dem Verhältnis der beiden Wertanteile in Anschaffungskosten für den Grund und Bodenanteil sowie den Gebäudeanteil aufzuteilen. Hierfür kann die ImmoWertV herangezogen werden. Diese kennt mehrere Wertermittlungsverfahren. Welches davon anzuwenden ist, ist dann nach den tatsächlichen Gegebenheiten des jeweiligen Einzelfalls zu entscheiden. Es gibt jedenfalls keinen automatischen Vorrang des Sachwertverfahrens (einer Methode, der sich das Finanzamt gern bedient).
Nach wie vor gilt: Am besten ist, die Aufteilung des Kaufpreises gleich in den Kaufvertrag aufnehmen. Dieser Aufteilung muss das Finanzamt – außer im Missbrauchsfall – folgen. Der Verkäufer hat dadurch keinen Nachteil und Sie profitieren von einer realistischen Bemessungsgrundlage für die AfA.
ZURÜCK ZUR NEWSÜBERSICHT