Arbeitgeber können für ihre Arbeitnehmer als Instrument der Mitarbeiterbindung eine Gruppenunfallversicherung abschließen, die auch mögliche Unfälle in der Freizeit mit abdeckt. Dadurch erhalten die Mitarbeiter eine zusätzliche finanzielle Absicherung, falls sie durch einen Unfall dauerhaft beeinträchtigt werden. Die Versicherung kann auch Leistungen für medizinische Behandlungen und Rehabilitationsmaßnahmen einschließen, die unter Umständen (vor allem bei Unfällen im Privatbereich) nicht von der gesetzlichen Unfallversicherung abgedeckt werden.
Die Beiträge zu dieser Versicherung sind Betriebsausgaben des Arbeitgebers.
Was die lohnsteuerliche Behandlung beim Arbeitnehmer betrifft, ist es wichtig zu wissen, wie das Bezugsrecht gegenüber der Versicherung geregelt ist. Werden die Leistungen an den Versicherungsnehmer (Arbeitgeber) ausgezahlt, so sind die Beiträge für die Versicherung steuerfrei. Hier kommt es erst dann zur (rückwirkenden) Versteuerung der Beiträge, wenn die Versicherungsleistungen durch den Arbeitgeber an die versicherte Person (Arbeitnehmer) gezahlt werden.
Anders sieht es aus, wenn die versicherte Person ein direktes Bezugsrecht gegenüber der Versicherung hat. Hier müssen die Beiträge versteuert werden. Es besteht jedoch die Möglichkeit, sofern der durchschnittliche Beitrag pro Arbeitnehmer nicht mehr als 100,00 € pro Jahr (ohne Versicherungssteuer) beträgt, dass eine Pauschalbesteuerung mit 20% durch den Arbeitgeber erfolgen kann. Sind die Beiträge höher, müssen sie individuell beim jeweiligen Arbeitnehmer versteuert werden.
Sofern die Höhe der Beiträge gemeinsam mit allen sonst gewährten monatlichen Sachbezügen den Betrag von 50,00 € pro Mitarbeiter im Monat nicht übersteigt, können sie als steuerfreier Sachbezug bewertet werden.
Lassen Sie sich vor Vertragsabschluss von Ihrem Versicherungsmakler ausführlich beraten, um die optimale Vertragsgestaltung zu erhalten.
Auch wir stehen Ihnen gerne im Vorfeld zur Seite, um die korrekte lohnsteuerliche Behandlung der Gruppenunfallversicherung zu erörtern und alle steuerlichen Aspekte zu beleuchten.
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