Beitragsbemessungsgrenzen, Sachbezugswerte und Künstlersozialabgabe. Was bleibt und was sich ändert.

06
Okt

Für die Sozialversicherung gelten ab 01.01.2023 neue Rechengrößen. Mit diesen werden die für das Versicherungsrecht (bin ich versicherungspflichtig oder nicht) sowie für das Beitragsrecht (welcher Teil meines Einkommens ist beitragspflichtig) maßgebenden Grenzen bestimmt. Für das Jahr 2023 gelten folgende Werte:

• Arbeitnehmer sind nicht gesetzlich krankenversicherungspflichtig, wenn sie im Jahr mehr als 66.600 € bzw. im Monat mehr als 5.550 € verdienen.

• Die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge werden von jährlich höchstens 59.850 € bzw. von monatlich höchstens 4.987,50 € berechnet (Bemessungsgrenze).

• Die Bemessungsgrenze für die Renten- und Arbeitslosenversicherung beträgt 87.600 € in den alten Bundesländern (aBL) bzw. 85.200 € in den neuen Bundesländern (nBL) im Jahr. Die Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge werden damit von höchstens 7.300 € (aBL) bzw. 7.100 € (nBL) monatlich berechnet.

• Die Geringfügigkeitsgrenze beträgt seit dem 1.10.2022 bei 520 € monatlich.

Abgesehen von der Künstlersozialkasse bleiben die Beitragssätze zu den gesetzlichen Sozialversicherungen 2023 weitgehend gleich.

Der Beitragssatz für die Krankenversicherung beträgt weiterhin 14,6 % (zzgl. individuellem Zusatzbeitrag je nach Krankenkasse). Auch der Rentenversicherungsbeitragssatz bleibt stabil bei 18,6%, der Beitragssatz für die Arbeitslosenversicherung liegt bei 2,6 %. Der Beitragssatz für die Pflegeversicherung beträgt weiterhin 3,05 %. Der Beitragssatz zur Pflegeversicherung für Kinderlose, die das 23. Lebensjahr bereits vollendet haben, beträgt 3,4 %. Der Beitragszuschlag für Kinderlose, den der Arbeitnehmer weiterhin allein trägt, bleibt bei 0,35 %. Kinderlose Versicherte tragen seit 2022 (1,525 % + 0,35 % =) 1,875 %, die Arbeitgeber weiterhin 1,525 %.

Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung sind – wie auch der Zusatzbeitrag, wenn die Krankenversicherungen einen solchen erheben – je zur Hälfte von Arbeitgebern und Beschäftigten zu tragen. Eine Ausnahme gilt für das Bundesland Sachsen: Hier trägt der Arbeitnehmer 2,025 % und der Arbeitgeber 1,025 % des Beitrags zur Pflegeversicherung.

• Sachbezugswerte: Der Wert für Verpflegung erhöht sich ab 2023 von 270 € auf 288 € monatlich. Demnach sind für vergünstigte oder unentgeltliche Mahlzeiten 2 € für ein Frühstück und 3,80 € für ein Mittag- oder Abendessen pro Kalendertag anzusetzen. Der Wert für die Unterkunft erhöht sich von 241 € auf 265 €. Bei einer freien Wohnung gilt grundsätzlich der ortsübliche Mietpreis. Besonderheiten gelten für die Aufnahme im Arbeitgeberhaushalt bzw. für Jugendliche und Auszubildende und bei Belegung der Unterkunft mit mehreren Beschäftigten.

• Künstlersozialabgabe: Die Künstlersozialabgabe wird als Umlage erhoben. Der Beitrag erhöht sich für 2023 deutlich von 4,2 % auf 5 %.

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WNP Steuerberatungsgesellschaft

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