Bei beruflichen Fahrten mit dem Privatfahrzeug hat sich die Rechtsprechung geändert.

03
Mrz

Eines vorweg: In diesem Beitrag geht es nicht um Dienstwagen, also Fahrzeuge, die der Arbeitgeber bereitstellt und die i. d. R. vom betroffenen Arbeitnehmer auch privat genutzt werden dürfen. Im Gegenteil, hier wird der Sachverhalt besprochen, dass ein Arbeitnehmer selbst einen PKW geleast hatte und überwiegend beruflich nutzte.

Zum Grundsätzlichen: Aufwendungen des Arbeitnehmers für beruflich veranlasste Fahrten, die nicht Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie keine Familienheimfahrten sind, sind in ihrer tatsächlichen Höhe als Werbungskosten zu berücksichtigen. Anstelle der tatsächlichen Aufwendungen können die Fahrtkosten mit den pauschalen Kilometersätzen angesetzt werden, die im Bundesreisekostengesetz festgesetzt sind. Dort stehen seit 20 Jahren 30 Cent pro gefahrenem Kilometer, ein Wert, der in der Praxis für die meisten PKW viel zu niedrig ist.

Bei umfangreichen Fahrten lohnt es sich also, den tatsächlichen Kilometerpreis anhand der nachgewiesenen Fahrzeugaufwendungen zu ermitteln und anzusetzen.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte über einen Fall zu entscheiden, in dem ein angestellter Außendienstmitarbeiter für überwiegend berufliche Zwecke einen PKW geleast hatte. Für das Fahrzeug fielen neben regelmäßig wiederkehrenden Ausgaben wie Benzin, Versicherung, Steuern, Beitrag zum Automobilclub, Reifenwechsel und Leasingraten zu Beginn der Leasingzeit auch weitere einmalige Kosten an:

  • Leasingsonderzahlung
  • Anschaffungskosten für Zubehör, z. B. Winterreifen
  • Zusatzleistungen, z. B. Anmeldung.

In der Vergangenheit sind nicht periodisch wiederkehrende Aufwendungen nach dem Abflussprinzip berücksichtigt worden, regelmäßig also im Jahr der Anschaffung des Leasingfahrzeugs. Der Kläger wollte diesen erhöhten Fahrzeuggesamtkostenwert berechnet auf die gefahrenen Kilometer auch in den folgenden Jahren geltend machen. Das haben sowohl das Finanzamt als auch Finanzgericht (FG) und der BFH abgelehnt, da hiermit die drei o. g. Ausgabeposten mehrfach komplett berücksichtigt werden würden.

Allerdings hält der BFH seine bisherige Rechtsprechung nicht mehr aufrecht. Vielmehr sollen dem Grunde nach die Leasingsonderzahlung, die Zubehörkosten und die Zusatzleistungen gleichmäßig auf die gesamte Laufzeit verteilt werden, sofern eine berufliche Veranlassung vorliegt und die Leasingsonderzahlung am Anfang der Leasingzeit die monatlichen Leasingraten reduziert.

Demnach verringert sich künftig der Gesamtkostenansatz für das erste Jahr des Leasingzeitraums, erhöht sich jedoch für die weiteren Jahre.

Betroffene Steuerpflichtige sollten sich von uns als Steuerberater beraten lassen, sofern noch nicht rechtskräftige Bescheide vorliegen.

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