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Erbringen Sie steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen? Dann müssen Sie die Gültigkeit der ausländischen UStIDNr. Ihrer Geschäftspartner regelmäßig überprüfen. Denn nur an Unternehmer, die ihre Unternehmereigenschaft durch eine gültige UStIDNr. nachweisen können, darf steuerfrei geliefert werden.
Mit Schreiben vom 06.06.2025 hat das Bundesministerium der Finanzen verfahrensrechtliche und materiell-rechtliche Änderungen zur Bestätigung ausländischer UStIDNr. mit Wirkung seit dem 20.07.2025 bekanntgegeben. Die wichtigste Änderung ist, dass nunmehr ausschließlich Online-Abfragen über die Homepage Bundeszentralamtes für Steuern (BZSt) möglich sind. Bisher konnte man in Einzelfällen auch anrufen oder schriftlich anfragen.
Anfrageberechtigt sind nur im Besitz einer deutschen UStIDNr. befindliche Unternehmen. Eine ausschließlich steuerliche Erfassung reicht nicht aus. Betroffene Unternehmen sollten daher rechtzeitig die Erteilung der deutschen UStIDNr. beantragen, um weiterhin Anfragen an das BZSt richten zu dürfen.
Auch zu diesem Thema beraten wir Sie als Steuerberater gern.
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